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Satzung der ALW

Satzung der ALW  als pdf-File

In der Jahreshauptversammlung am 21.09.2022 wurde durch eine Satzungsänderung der Vorstand von 5 auf 3 Personen verkleinert. Die entsprechende Passage in unserer Satzung lautet nun:
§ 10  Vorstand
( 1 )  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Personen (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in). Dem Vorstand muss mindestens eine Frau angehören.

 A l t e r n a t i v e   L i s t e  W a n n w e i l   e. V   – ALW -

S a t z u n g  ( Abschrift )

 § 1  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Teilnahme an den Kommunalwahlen der Gemeinde Wannweil.
Die Mitglieder des Vereins verstehen sich als Basisgruppe für die Vertreter im Wannweiler Gemeinderat.
Schwerpunkte in ihrer Arbeit liegen 

- in einer konsequent ökologisch orientierten Umweltpolitik im Rahmen kommunaler
   Möglichkeiten
- im Bereich der Verkehrspolitik
- in einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Öffentlichkeit
- im sozialen Bereich.

 § 2  Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Wannweil

 § 3  Name des Vereins

( 1 )  Der Verein trägt den Namen  Alternative Liste e.V. – ALW –

( 2 )  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 § 4  Mitgliedschaft

( 1 )  Die Mitgliedschaft bei der Alternativen Liste Wannweil e.V. steht jeder Person Offen.

( 2 )  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

( 3 )  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

( 4 )  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Tod oder Ausschluss      durch die  Mitgliederversammlung.

 § 5   Ausschluss

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einzelne Mitglieder aus dm Verein ausschließen, wenn diese

- das Ansehen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen

- trotz Zahlungsaufforderung den Mitgliedsbeitrag für mehr als ein Jahr schulden.

 § 6  Beiträge

( 1 )  Die Mitglieder der Alternativen Liste Wannweil e.V. entrichten einen Mitgliedsbeitrag.

( 2 )  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung der Beiträge mit einfacher Mehrheit.

 § 7  Mitgliederversammlung

( 1 )  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

( 2 )  Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte

( 3 )  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

( 4 )  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein,  wenn

- dies im Interesse des Vereins erforderlich ist

- dies von mindestens vier Mitgliedern gefordert wird.

 § 8  Beschlussfassung / Beschlussfähigkeit

( 1 )  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

( 2 )  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

( 3 )  Beschlüsse  der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer oder seinem Beauftragten in Protokollen aufgezeichnet.

 § 9  Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

- Wahl des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung über das Programm und die Aktivitäten im laufenden Jahr

- Beschlussfassung über die Teilnahme an Kommunalwahlen, die Programmatik anlässlich der   Kommunalwahlen und die Nominierung der Kandidaten der Alternativen Liste Wannweil für die Kommunalwahlen in Wannweil

- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Ausschluss von Mitgliedern

- Satzungsänderung

- Auflösung des Vereins

 § 10  Vorstand

( 1 )  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Personen (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in). Dem Vorstand muss mindestens eine Frau angehören.

( 2 )  Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten  ( § 26 BGB ).

( 3 )  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

( 4 )  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Bei Beschlüssen über 1000.-DM (511,29 EURO) ist die     einfache Mehrheit des gesamten Vorstandes erforderlich.

( 5 )  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im letzten Monat  seiner Amtszeit ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung zu Vorstandsneuwahlen ein. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

 § 11  Wahlen

( 1 )  Wahlen sind auf Antrag geheim.

( 2 )  Gewählt für ein Amt ist derjenige Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies bei keinem der Kandidaten der Fall, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang genügt für die Wahl die einfache  Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

( 3 )  Auch wer bei Wahlen nicht anwesend ist kann gewählt werden, wenn er bis zum Wahltermin seine Bereitschaft zur Kanditatur erklärt hat.

  § 11  Auflösung des Vereins

Verbleibt bei der Auflösung des Vereins ein Endvermögen, so werden Die Verwendungszwecke von der Mitgliederversammlung vor dem Auflösungsbeschluss bestimmt.

 Wannweil, den 05. November 1992

Unterschriften: Heidi Brauneisen-Ruz, Rudolf Sommer, Dietmar Klein, U. Kurz-Bernhardt, Olaf Klüver,

Hilde Stocker-Pfohl, Claus Peter Voss.

Der Verein Alternative Liste Wannweil e.V. – ALW – wurde heute unter der Nummer VR 822 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen.

Reutlingen den 20. Januar 1993  Amtsgericht Reutlingen – Registergericht -   Blaser, Justizangestellte